Quelle: Richtlinien für Schulfahrten – BASS 14 – 12 Nr. 2
4. Teilnahmepflichten
4.1 Die Teilnahme an nach dem Fahrtenprogramm festgelegten Schulfahrtengehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer.
Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder demKlassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird. Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt § 17 Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS 21 – 02 Nr. 4). Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulischeAusgleich ist bis zum Ende des auf die Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist an ihren Ausbildungsschulen Gelegenheit zugeben, bei der Begleitung von Schulfahrten Erfahrungen zu gewinnen.