Wenn durch hohe - entschuldigte! - Fehlzeiten (vgl. andernfalls Punkt 5) eine Beurteilung in einem Fach nicht möglich ist, wird für dieses Fach auch keine Note vergeben. Diese Nichterteilung einer Note führt bei einen Versetzungsentscheidung zur gleichen Konsequenz wie die Benotung mit „ungenügend“.
Es gelten die regulären Versetzungsbestimmungen für das Gesamtnotenbild, allerdings sind in nicht beurteilbaren Fächern keine Nachprüfungen möglich (vgl. Punkt 1.) Die Nichtbeurteilbarkeit in einem Fach der Fächergruppe I führt zur Nichtversetzung ohne Nachprüfung.
Jede Lehrkraft entscheidet individuell nach eigenem Ermessen über eine Beurteilung in ihrem Fach und muss ihre Entscheidung in der Zeugniskonferenz begründen können. Eine bestimmte Fehlquote für die Entscheidung einer Nichtbeurteilbarkeit besteht in der Sekundarstufe I nicht. Entscheidend kommt es darauf an, ob Leistungen erbracht worden sind, die ein fundiertes Urteil ermöglichen.
Bei ein- oder zweitägigem Unterrichtsversäumnis kann erwartet werden, dass die Erklärung unmittelbar nach Wiederaufnahme des Unterrichts abgegeben wird. Geschieht dies erst mehrere Tage später, kann das Fehlen als nicht entschuldigt qualifiziert werden. Dies umso mehr, wenn von einer Schülerin oder einem Schüler häufig so verfahren wird.
Nicht entschuldigte Fehlstunden sind als nicht erbrachte Leistung zu bewerten, dies entspricht der Note ungenügend.
(Diese Information habe ich nach Gesprächen mit Zuständigen bei der BR Detmold zusammengestellt, keine Gewähr meinerseits.)