Betr.: Versetzungskonferenz
SchulG § 50 (2) (vgl. Wingen-Kommentar, Loseblattssgl., S.12f (2020)
Die Aufgabe, über Versetzungen zu entscheiden, wird der Klassenkonferenz übertragen. Die Versetzungskonferenz ist kein eigenständiges Mitwirkungsorgan, sondern kennzeichnet lediglich die besondere Funktion, die die Klassenkonferenz hier wahrnimmt.
Mitglieder sind nur diejenigen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Dauer der Unterrichtung so kurz ist, das ist der Lehrkraft in dieser Zeit unmöglich war, sich einen hinreichenden Eindruck über das Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers zu verschaffen.
Die Teilnahme anderer Lehrkräfte ist mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit der Lehrerinnen und Lehrer unschädlich. Allerdings muss gewährleistet sein, dass ich diese Lehrkräfte weder beratend noch in sonstiger Weise an der Entscheidung über die Versetzung beteiligen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr beziehungsweise ihm bestimmte Vertretung beruft die Versetzungskonferenz ein. (SchulG § 63, Abs.5, Satz 1)
Beschlussfähig ist die Versetzungskonferenz, wenn mehr als die Hälfte ihrer Stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (SchulG § 63, Abs.5, Satz 1)
(Diese Regelung steht im Widerspruch zu APO S I, § 21, VV: 21.1.1: Dort heißt es: Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen (s.a. unten)
Die Benotung der Leistungen in den Fächern ist ausschließlich Aufgabe der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an. (SchulG § 50, Abs. 2)
Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. (APO S I, § 21, VV: 21.1.1)
Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Versetzungstermin die Schule, entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung. (APO S I, § 21, VV: 21.1.1)
Grundlage der Benotung durch die Fachlehrerinnen und Fachlehrer und der Versetzungsentscheidung der Versetzungskonferenz sind die aktuellen im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen der Schülerinnen und Schüler. Dies schließt eine Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler im gesamten Schuljahr nicht aus. Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände, beispielsweise einer längeren Erkrankung oder nachteiliger familiärer Ereignisse die Schülerin oder der Schüler ihr bzw. sein wahres Leistungsvermögen im zweiten Schulhalbjahr nicht zeigen konnte. Die Versetzungskonferenz muss die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler bei der Versetzungsentscheidung zwingend dann berücksichtigen, wenn sie über eine Versetzung trotz Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen entscheidet (vgl. Prognoseklausel). (SchulG § 50, Abs 2, Wingen, s.o.)
Auf Verlangen auch nur eines Mitgliedes der Versetzungskonferenz müssen die Fachlehrerinnen und Fachlehrer ihre Benotung in der Versetzungskonferenz begründen. Dies ist eine dienstliche Verpflichtung. Diese Begründung muss so detailliert sein, dass sich alle Mitglieder der Versetzungskonferenz ein hinreichendes Bild über die Leistungen und Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers machen können. (SchulG § 50, Abs 2, Wingen, S.20f,s.o.)
Lern- und Förderempfehlungen werden im Falle der Nichtversetzung auch zum Ende des Schuljahres erteilt und von der Versetzungskonferenz beschlossen. Sie sind nicht Teil des Zeugnisses, sondern sind dem Zeugnis als Anlage beizufügen. (APO S I § 7 Abs.5, VV, Wingen-Kommentar, S.128)
Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten die Zeugnisse […] am vorletzten Unterrichtstag; ihnen wird die Teilnahme am letzten Unterrichtstag freigestellt. (Runderlass Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, 1.4, BASS 12-65, Nr.6)
Über die Sitzung der Versetzungskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. ( SchulG § 63, Abs.4, Satz 6)