Elternsprechtag, Information, Beratung
SchulG, § 44 - Information und Beratung
(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten.
(2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. Kommentar (S.123): Die Lehrkraft ist ”verpflichtet, die Eltern auf deren Anfrage hin über den Leistungsstand und das sonstige Verhalten zu unterrichten.”
Die Information über den aktuellen Lern- und Leistungsstand erfolgt primär durch
· die Zeugnisse,
· die individuellen Lern- und Förderempfehlungen mit dem Ziel, die Defizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben
· die schriftliche Benachrichtigung über eine eventuelle Versetzungsgefährdung (sog. blauer Brief)
(Kommentar Schulgesetz Wingen-Verlag, 2017)
Die Informationspflicht umfasst die individuelle Lern und Leistungsentwicklung. Darin eingeschlossen ist der aktuelle Leistungsstand. Werden Leistungsnoten erteilt, sind auch diese mitzuteilen und auf Wunsch zu erläutern. Erfasst wird das gesamte Spektrum der Leistungsbewertung, also auch einzelne Leistungsfeststellungsprüfungen, nach Prüfungen, das Abschlussverfahren am Ende der Sekundarstufe eins und das Abitur. Die Offenlegung der Bewertungsmaßstäbe ist fast noch wichtiger als die Bekanntgabe der Beurteilung, denn sie geben die Möglichkeit, sich darauf einzurichten und vorzubereiten. […] Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Eltern auf deren Anfrage hin über den Leistungsstand und das sonstige Verhalten zu unterrichten, mit ihnen zu erörtern und Empfehlungen zu geben. […] Unterrichtung und Erörterung des Leistungsstandes beziehungsweise der Leistungsbeurteilungen besagt nicht, dass die Lehrkraft zu jedem Zeitpunkt verpflichtet ist, eine Leistungsnote zu nennen, die die Gesamtleistung erfasst.
Weder Schülerinnen und Schüler noch Eltern haben einen Anspruch darauf, zusätzlich zu den Zeugnissen, den Leistungsbewertungen bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen und der Benachrichtigung gemäß § 50 Abs. 4 (sog. blauer Brief) schriftlich über den Leistungsstand (z.B. durch Leistungstabellen) unterrichtet zu werden. Es besteht auch kein Anspruch auf schriftliche Bekanntmachung der verteilten Noten oder des Noten Durchschnittsnoten (Notenspiegel) einer schriftlichen Leistungsüberprüfung.
Kommentar zum Schulgesetz (Wingen-Verlag, 2007: S.123ff):
SchulG § 42, Abs. 4, Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen.
Kommentar zum SchulG (Wingen-Verlag, 2007), S. 92:
Ebenso gehört es zu den Aufgaben der Eltern, sich über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren und die Beratungsangebote der Schule wahrzunehmen. Sie sollten von sich aus an die Schule herantreten und nicht erst abwarten, bis Schwierigkeiten aufgetreten sind.