Halbjahresunterricht - Versetzungsgefährdung Schulformwechsel- Abschlüsse
Halbjahresunterricht - Versetzungsgefährdung Schulformwechsel- Abschlüsse
Halbjahresunterricht
Zensuren in Fächern, die nur in einem Halbjahr eines Schuljahres unterrichtet werden, sind für die Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Das bedeutet u.a., dass nicht ausreichende Leistungen im 1. Halbjahr die Versetzung und in der Klasse 10 zudem auch die Zuerkennung der Schulabschlüsse gefährden können (APO-SI, §22).
Gefährdung der Versetzung
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Abs. 4 SchulG. Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt („Blauer Brief“). Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind (APO-SI, §7(4)).
Schulformwechsel
Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist, und in welcher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann (APO SI, §13 (3)).
Abschlüsse am Gymnasium in der Sekundarstufe I/Berechtigungen
Am Gymnasium können neben dem Abitur und dem schulischen Teil der Fachhochschulreife folgende Schulabschlüsse erworben werden:
Am Ende der Klasse 9:
• ein dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertiger Abschluss.
Am Ende der Klasse 10 (nur G9):
• ein dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 10) gleichwertiger Abschluss oder
• der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife).
Am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (nur G8):
• ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss oder
• der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife).
Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule oder des Beruflichen Gymnasiums am Berufskolleg wird sowohl am G8- wie auch am G9-Gymnasium mit der Versetzung in die Einführungsphase vergeben. Schülerinnen und Schüler, die nach Klasse 9 des G8- Gymnasiums in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums wechseln, erwerben dort mit Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).
Die gymnasiale Oberstufe oder das Berufliche Gymnasium setzen den Bildungsgang der Sekundarstufe I fort und schließen in der Regel mit der Abiturprüfung ab. (https://www.dbb-detmold.de/bildungsnavigator/)