Hinweise gem. APO S I, § 13 – Schulformwechsel bis Ende der Klasse 8
Schulformwechsel
Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist, und in welcher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann (APO SI, §13 (3)).
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, deren Schulerfolg gefährdet ist bzw. die einen Schulformwechsel in Erwägung ziehen, ist daher Folgendes zu beachten:
Für einen Schulwechsel ist gemäß APO S I, § 13, Abs. 3 ein entsprechender Antrag der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein Schulformwechsel kann bis zum Ende der Klasse 8 bzw. spätestens zum erstmaligen Beginn der Jahrgangsstufe 9 beantragt werden.
Die Versetzungskonferenz der Jahrgangsstufe 8 entscheidet nicht über einen Schulformwechsel des Kindes, sondern kann lediglich einen Schulformwechsel empfehlen.
Stellen Erziehungsberechtigte einen solchen Antrag auf Schulformwechsel, nimmt die Schulleitung der abgebenden Schule rechtzeitig Kontakt mit der gewünschten Schule über den beabsichtigten Wechsel auf.
In der Jahrgangsstufe 9 ist ein Schulformwechsel nicht mehr möglich, so dass im Falle des Nichterreichens des Klassenziels nur die Wiederholung der Klasse 9 möglich ist.